Freiwillige Feuerwehr Bad Vilbel-Kernstadt e.V.

Satzung Freiwillige Feuerwehr Bad Vilbel-Kernstadt e.V.

Die Mitgliederversammlung vom 27.03.2025 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere die Änderung in § 1.1 (Name) beschlossen. Die Eintragung beim Registergericht Frankfurt am Main erfolgte am 17.07.2025.

§ 1       Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Bad Vilbel-Kernstadt e.V." im folgenden Verein genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e.V." im Namen.

 

§ 2       Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein hat den Zweck,
    1. das Feuerwehrwesen in Bad Vilbel (insbesondere in der „Kernstadt“) zu fördern;
    2. die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Kindergruppe, Ehren- und Altersabteilung) wahrzunehmen.

 

  1. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
    1. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 AO) und diese durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
    2. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    3. sich den sozialen Belangen, wie Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
    4. Interessierte für die Feuerwehr zu gewinnen und hierzu entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu leisten;
    5. Brandschutzerziehung und -aufklärung zu unterstützen;
    6. mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.
  2. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
  3. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.

 

§ 3       Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können Personen jeglichen Geschlechts betraut werden.

Dem Verein können angehören:

  1. Mitglieder der Einsatzabteilung;
  2. Mitglieder der Jugendfeuerwehr;
  3. Mitglieder der Kinderfeuerwehr;
  4. Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung;
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende;
  6. fördernde Mitglieder.

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

  1. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein geleistet hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zum Ehrenvorsitzenden kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein als Vereinsvorsitzender erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ein Ehrenvorsitzender ist zugleich Ehrenmitglied.
  3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach § 4 Abs. 1.

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod des Mitgliedes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. 

Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder­versammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für Ehrenvorsitzende.

 

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruch­nahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

§ 7       Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
  2. durch freiwillige Zuwendungen;
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
  4. durch Einnahmen aus Veranstaltungen.

 

§ 8       Organe des Vereines

Organe des Vereines sind,

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vereinsvorstand.

 

§ 9       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Vilbel oder schriftlich über die von den Mitgliedern bereitgestellten E-Mail-Adressen einzuberufen. 

Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Versammlung  schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  3. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

 

§ 10     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

  1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  3. die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren;
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushalts-voranschlages;
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Vorstands Finanzen;
  6. die Wahl der Kassenprüfer;
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11     Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf einzelnen Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden. 
  4. Wahlen werden offen durchgeführt. Auf einzelnen Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
  5. Stimm- und wahlberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  7. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

 

§ 12     Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
    1. dem Vorsitzenden;
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. dem Vorstand Finanzen;
    4. dem Schriftführer;
    5. dem Vorstand Presse/Öffentlichkeitsarbeit;
    6. dem Vorstand Vereinsmaterial;
    7. dem Vorstand Veranstaltungen;
    8. 3 Beisitzern.

Sind der Wehrführer, der Jugendfeuerwehrwart und der Kinderfeuerwehrwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie mit Stimmrecht kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

 

§ 13     Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. 

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Die übrigen Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB vertreten den Verein jeweils zu zweit.

Vereinsintern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Sind sowohl der Vorsitzende als gleichzeitig auch der stellvertretende Vorsitzende an der Vertretung des Vereins verhindert, vertreten zwei der unter § 12 Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14     Verwaltung der Finanzen

  1. Der Vorstand Finanzen ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und Banken ein. Die Vertretung des Vereins nach § 13 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
  2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind einzuhalten.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

§ 15       Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitglieder­versammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Vilbel, die es treuhänderisch verwaltet, um es bei einer Neugründung eines Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Bad Vilbel-Kernstadt zu übergeben. 

Sollte innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung erfolgen, so sind die finanziellen Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der "Freiwillige Feuerwehren" in Bad Vilbel zu verwenden.

 

§ 16       Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  2. Der Verein darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen bei berechtigen Interesse übermittelt werden.
  3. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn das Mitglied seinen Widerspruch hiergegen nicht ausdrücklich und in Schriftform gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.
  4. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. 

Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs.1 Lit. f DSGVO)

  1. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

 


 § 17       Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2025 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.

 

 

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

 

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